Immobiliengeschäfte: Notare haben dem Fiskus einiges zu melden

Dem Finanzamt sind insbesondere Geschäfte im Zusammenhang mit Immobilien frühzeitig bekannt. Denn Notare sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder Unterschriftsbeglaubigung Anzeige über Rechtsvorgänge auf dem Gebiet der Grunderwerb-, Erbschaft- und Ertragsteuer zu machen. Nach einem aktualisierten Merkblatt sind unter anderem meldepflichtig:

  • Verträge, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen
  • Rechtsvorgänge, die es einem anderen ermöglichen, ein Grundstück zu verwerten
  • Geschäfte, die den Anspruch auf Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft begründen, wenn zu deren Vermögen ein Grundstück gehört
  • Übertragungen von Anteilen an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört
  • Verträge, die zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag beurkundet werden und die Herstellung eines Bauwerks regeln
  • Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar beurkundet, wenn der Grundstückseigentümer gewechselt hat oder eine Änderung im Gesellschafterbestand erfolgt ist
  • Erbauseinandersetzungen
  • Schenkungen, auch wenn nur eine Vermutung besteht
  • Grundstücksüberlassungsverträge zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder sonstigen Angehörigen
  • Vereinbarungen der Gütergemeinschaft
  • die vorzeitige Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder Anwartschaften auf eine Nacherbfolge
  • Abfindungen für Verzicht auf Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch
  • Zuwendungen unter Eheleuten
  • Beteiligungen von Angehörigen an einem Unternehmen
  • Übertragungen von GmbH-Anteilen, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte für ein Entgelt unter dem Verkehrswert vorliegen
  • die Bestellung von Hypotheken oder Grundpfandrechten zugunsten Angehöriger
  • das Eröffnen von Testamenten, Erbverträgen und Erbscheinen
  • Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen
  • die Gründung, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Umwandlung und Auflösung von Kapitalgesellschaften
  • Treuhandverträge oder die Verpfändung von GmbH-Anteilen

Hinweis: Vorrangig dient diese Meldepflicht der zügigen Festsetzung von Grunderwerbsteuer. Denn erst, wenn diese Abgabe bezahlt ist, lässt sich ein Eigentümerwechsel ins Grundbuch eintragen.  

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2012)