Jobticket: Zufluss des geldwerten Vorteils schon bei Überlassung zur Nutzung
Erhalten Sie als Angestellter aufgrund von Vereinbarungen Ihres Arbeitgebers mit den Verkehrsbetrieben ein verbilligtes Jobticket als Jahreskarte, so fließt Ihnen der steuerpflichtige geldwerte Vorteil bereits mit der Ausgabe des Jobtickets zu. Hierbei ist es unerheblich, dass die Bezahlung an die Verkehrsbetriebe nicht jährlich, sondern monatlich erfolgt. Denn durch die Ausgabe der Tickets verschafft der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Rechtsanspruch auf den Erwerb verbilligter Tickets mit der Geltungsdauer von jeweils einem Jahr. Die monatliche Zahlung stellt sich nur als Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrags dar.
Der Abgabepreis für die Nutzer des Jobtickets errechnet sich aus dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Tarifpreis und der Zuzahlung der einzelnen Mitarbeiter. Die sich aus der Differenz dieser beiden Positionen ergebende Verbilligung der Jobtickets gegenüber den regulären Jahreskarten fließt als geldwerter Vorteil zu. Dabei findet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge Anwendung, von der für die Lohnsteuer ein Pauschalabschlag von 4 % vorgenommen werden darf.
Beispiel: Die Monatsfahrkarte kostet regulär 100 EUR. Der Verkehrsträger räumt dem Arbeitgeber eine Ticketermäßigung von 10 % ein. Dieser wiederum verlangt von seinen Mitarbeitern jeweils 45 EUR monatlich.
üblicher Preis | 100,00 EUR |
Jobticketermäßigung 10 % | - 10,00 EUR |
vom Arbeitgeber entrichteter Preis | 90,00 EUR |
davon 96 % | 86,40 EUR |
Zuzahlung Arbeitnehmer | - 45,00 EUR |
geldwerter Vorteil (Sachbezug) | 41,40 EUR |
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 44-EUR-Grenze führen, bleibt der Vorteil von 41,40 EUR außer Ansatz. Der dem Arbeitgeber eingeräumte Rabatt muss nicht versteuert werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2012)